Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

ZPO § 378 Aussageerleichternde Unterlagen

ZPO § 378 Aussageerleichternde Unterlagen

[ Auszug: (1) Soweit es die Aussage über seine Wahrnehmungen erleichtert, hat der Zeuge Aufzeichnungen und andere Unterlagen einzusehen und zu dem Termin mitzubringen,  ... ]